Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz
- DSchG)
Vom 25. Juni 1973 (BayRS 2242-1-K)
Gem. Bek. über den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher
Vorschriften vom 27. 7. 1984
(MABl. S. 421. KMBl. I S. 561)
sowie Gem. Bek. vom 24. 3. 1975 (MABl. S. 447,
ber. S. 619, KMBl. S. 1181, FMBl. S. 279).
Beschluß der Kultusministerkonferenz betr. Empfehlung zur Behandlung
von Fragen des Denkmalschutzes im Unterricht vom 10. 3. 1977 (KMBl. I S.
534)
sowie Bek. vom 22. 4.1980 (KMBl. I S. 248).
Gem. Bek. über Flurbereinigung und Denkmalpflege
vom 6. 6.1978 (MABl. 1979 S. 11, LMBL S. 204)
- I. Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon
aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen,
städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung
im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(2) Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener
Zeit, soweit sie nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich dafür
bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1
bezeichneten Bedeutung. Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.
(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen
(Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige
bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-,
Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler,
die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder
frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Art. 2 Denkmalliste
(1) Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich
in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Eintragung erfolgt
durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit
der Gemeinde.
Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung
anregen. Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. Die Liste
kann von jedermann eingesehen werden.
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können
bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Absatz 1 eingetragen sind,
in das Verzeichnis eingetragen werden.
Art. 3 Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler,
für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen
Denkmäler.
(2) Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der
Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
II. Baudenkmäler
Art. 4 Erhaltung von Baudenkmälern
Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von
Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen,
sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen,
soweit ihnen das zuzumuten ist. Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich
Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz
1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit
hat, entsprechend zu verfahren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können verpflichtet werden,
bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen,
soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen
Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen
nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen
verpflichtet werden.1 Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder
verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung,
Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare
Entscheidung nach Absatz 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde
die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Die dinglich
und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen
verpflichtet werden. Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Absatz
1 genannten Personen, soweit sie nach Absatz 2 zur Durchführung der
Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden
können, im übrigen der Entschädigungsfonds (Art. 21 Abs.
2).
(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können
untersagt werden.
Art. 5 Nutzung von Baudenkmälern
Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt werden. Werden Baudenkmäler nicht mehr entsprechend
ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, so sollen die Eigentümer
und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten eine
der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige Nutzung anstreben. Soweit
dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, die
eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
Sind verschiedene Nutzungen möglich, so soll diejenige Nutzung gewählt
werden, die das Baudenkmal und sein Zubehör am wenigsten beeinträchtigt.
Staat, Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts sollen Eigentümer und Besitzer unterstützen. Die Eigentümer
und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten können
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 verpflichtet werden,
eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen; soweit sie nicht zur Durchführung
verpflichtet werden, können sie zur Duldung einer bestimmten Nutzungsart
verpflichtet werden.
Art. 6 Veränderungsverbote
(1) Wer
1. Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort
verbringen oder
2. geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an
einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will,
bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von
Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden,
soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte
Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz
2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung
des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen
Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe
des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen
Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung
und die Zustimmung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten
Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands
sprechen.
(4) (aufgehoben)
III. Bodendenkmäler
Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder
zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will,
obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen
muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der
Erlaubnis. Die Erlaubnis karn versagt werden, soweit dies zum Schutz eines
Bodendenkmals erforderlich ist.
(2) Die Bezirke können durch Verordnung bestimmte Grundstücke,
in oder auf denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten
erklären. In einem Grabungsschutzgebiet bedürfen alle Arbeiten.
die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis. Art.
6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Grabungsschutzgebiete sind
im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Grabungen, die vom
Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen
oder veranlaßt werden.
(4) Wer in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil
über der Erdoberfläche erkennbar sind, Anlagen errichten, verändem
oder beseitigen will, bedarf der Erlaubnis. wenn sich dies auf Bestand oder
Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann. Art. 6
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann
der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn das
Landesamt für Denkmalpflege festgestellt hat, daß ein besonderes
öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Der Inhaber der Grabungsgenehmigung
hat den dem Eigentümer entstehenden Schaden zu ersetzen.
Art. 8 Auffinden von Bodendenkmälern
(1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege
anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der
Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten,
die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten
befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund
geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird
er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf
von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht
die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt
oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die vom Landesamt
für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt
werden.
(4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte und unmittelbare
Besitzer eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler gefunden werden,
können verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen
Bergung des Fundgegenstands sowie zur Klärung der Fundumstände
und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler
zu dulden.
(5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege
oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung
zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
Art. 9 Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines bewegIichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten
und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem
Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung
und Dokumentation zu überlassen.
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler
Art. 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern
oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis
kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist.
(2) Die Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals
ist dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. Zur
Anzeige sind der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet.
V. Verfahrensbestimmungen
Art. 11 Denkmalschutzbehörden
(1) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden
übertragen sind oder übertragen werden, gilt diese Übertragung
auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden. Art.115
Abs.2 der Gemeindeordnung3 gilt entsprechend.
(2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden
für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für
die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
Art.12 Landesamt für Denkmalpflege
(1) Das Landesamt für DenkmaIpflege ist die staatliche Fachbehörde
für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Es ist dem
Staatsministerium für Unterricht und Kultus4 unmittelbar nachgeordnet.
Bibliotheks- und Archivgut und Kunstsammlungen fallen nur dann in die Zuständigkeit
des Landesamts für Denkmalpflege, wenn es sich um eingetragene bewegliche
Denkmäler oder um Sammlungen der in Absatz 2 Nr. 7 genannten Art handelt.
(2) Dem Landesamt für Denkmalpflege obliegen die Denkmalpflege und
die Mitwirkung beim Denkmalschutz. Die Denkmalpflege umfaßt auch die
Erforschung der Denkmäler. Insbesondere hat das Landesamt für
Denkmalpflege folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und anderer einschlägiger
Vorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen und ergehenden Bestimmungen;
2. Herausgabe von Richtlinien zur Pflege der Denkmäler unter Beteiligung
der kommunalen Spitzenverbände;
3. Erstellung und Fortführung der Inventare und der Denkmalliste;
4. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern, soweit die Konservierung
und die Restaurierung nicht von anderen dafür zuständigen staatlichen
Stellen durchgeführt werden;
5. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
6. Überwachung der Ausgrabungen sowie die Überwachung und Erfassung
der anfallenden beweglichen Bodendenkmäler;
7. Fürsorge für Heimatmuseen und ähnliche Sammlungen, soweit
diese nicht vom Staat verwaltet werden.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus4 kann dem Landesamt
für Denkmalpflege weitere einschlägige Aufgaben zuweisen.
(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus4 kann denkmalpflegerische
Aufgaben des Landesamts für Denkmalpflege im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsministerien anderen staatlichen Stellen durch Rechtsverordnung5 übertragen.
(4) Die bisherigen Aufgaben der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser,
Gärten und Seen bleiben unberührt.
Art. 13 Heimatpfleger
(1) Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden
und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden
in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege
sollen sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler
Stellen sowie privater Initiativen bedienen.
Art. 14 Landesdenkmalrat
(1) Der Landesdenkmalrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung zu beraten
und in wichtigen Fragen der Denkmalpflege mitzuwirken. Soll eine Mehrheit
von baulichen Anlagen (Ensemble) festgelegt werden, so ist der Landesdenkmalrat
zu beteiligen. Die Mitglieder des Denkmalrats werden vom Landtag bestellt,
die Mitglieder nach Absatz 2 Buchst. b bis l auf Vorschlag der entsendenden
Stelle. Die Bestellung erfolgt für die Mitglieder nach Absatz 2 Buchst.
a für die Dauer der Legislaturperiode, für die übrigen Mitglieder
auf die Dauer von vier Jahren. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen
einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Staatsministerien für Unnterricht
und Kultus,4 des Innern (Oberste Baubehörde) und für Landesentwicklung
und Umweltfragen sowie das Landesamt für Denkmalpflege sind zu allen
Beratungen des Landesdenkmalrats einzuladen.
(2) Der Landesdenkmalrat besteht aus
a) sechs Abgeordneten des Landtags,
b) je einem Vertreter des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags
und des Landkreisverbands Bayern,6*
c) einem Vertreter des Verbands der bayerischen Bezirke e. V. ,7 *
d) je zwei Vertretern der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen
Laandeskirche,
e) drei Vertretern der privaten Denkmaleigentümer,
f) einem Vertreter der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,
g) je einem Vertreter der Architektenschaft und der Deutschen Akademie für
Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,
h) einem Vertreter des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege,
i) einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
k) zwei vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus* vorzuschlagenden
sachverständigen Persönlichkeiten aus dem Gebiet der Kunstgeschichte
und der Vor- und Frühgeschichte,
l) bis zu fünf weiteren vom Staatsministerium für Unterricht und
Kultus4* vorzuschlagenden Persönlichkeiten.
(3) Fraktionen des Landtags, auf die im Landesdenkmalrat kein Sitz gemäß
Absatz 2 Buchst. a entfällt, erhalten zusätzlich einen Sitz.
(4) Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige
ohne Stimmrecht als nicht ständige Mitglieder berufen.
(5) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus4* wird ermächtigt,
Regelungen über die Gliederung, die Einberufung und die Geschäftsführung
des Landesdenkmalrats und die Berufung seiner Mitglieder sowie über
die den Mitgliedern des Landesdenkmalrats zu gewährende Reisekostenvergütung
durch Rechtsverordnung zu treffen.8*
Art. 15 Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 6, 7 und 10 Abs.
1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich
bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde vorlegt. Art. 81 und 82 der Bayerischen
Bauordnung9 gelten in den Fällen der Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde soll vor einer Entscheidung nach
den Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes das Landesamt für Denkmalpflege
hören. Will die Untere Denkmalschutzbehörde von einer Stellungnahme
des Landesamts für Denkmalpflege abweichen, so hat sie die Weisung
der Regierung einzuholen.
(3) Werden Handlungen nach Art. 6, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1 ohne
die erforderliche Erlaubnis oder Baugenehmigung durchgeführt, so kann
die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, daß der ursprüngIiche
Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder
daß Bau- und Bodendenkmäler und eingetragene bewegliche Denkmäler
auf andere Weise wieder instandgesetzt werden.
(4) Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene bewegliche
Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört
oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer
Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis
zu dessen vollem Umfang verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über einen
Antrag auf Erlaubnis, Baugenehmigung oder baurechtliche Zustimmung auf höchstens
zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes,
insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmals und seiner Umgebung.
erforderlich ist.
Art. 16 Betretungs- und Auskunftsrecht
(1) Die Denkmalschutzbehörden unt das Landesamt für Denkmalpflege
sind berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Gruntstücke auch gegen
den Willen der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau-
oder Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals dringend
erforderlich erscheint.
(2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern und von
eingetragenen beweglichen Denkmälem und sonstige Berechtigte sind verpflichtet,
den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege
alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 17 Kostenfreiheit
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben.
VI. Enteignung
Art. 18 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder
Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere Weise
nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates
oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig.
Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung
dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals
oder des eingetragenen beweglichen Denkmals zu den satzungsmäBigen
Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung
aller Umstände gesichert erscheint.
(2) Zugunsten des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig
bei beweglichen Bodendenkmälern, an deren Erhaltung für die Öffentlichkeit
ein besonderes Interesse besteht. Im Fall des Satzes 1 kann der Antrag nur
gestellt werden, wenn dem Landesamt für Denkmalpflege im Zeitpunkt
der Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals nicht
länger als ein Jahr bekannt war.
(3) bis (5) aufgehoben
Art. 19 Vorkaufsrecht
(1) Dem Freistaat Bayern steht beim Kauf historischer Ausstattungsstücke,
die nach Art. 1 Abs. 2 zusammen mit Baudenkmälem geschützt und
in die Denkmalliste eingetragen sind, und beim Kauf von eingetragenen beweglichen
Denkmälem ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt
werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere
wenn die Ausstattungsstücke oder die eingetragenen beweglichen Denkmäler
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in ihrer Gesamtheit
erhaIten werden sollen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
Ausstattungsstücke oder eingetragene bewegliche Denkmäler an seinen
Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der SeitenIinie bis zum dritten
Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht beim Kauf historischer Ausstattungsstücke
ist ausgeschlossen, wenn diese mit dem Baudenkmal veräußert werden
und in dem Baudenkmal verbleiben sollen.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags
an das Landesamt für Denkmalpflege durch das Landesamt für Denkmalpflege
ausgeübt werden. §§ 504 bis 509 Abs. 1, § 510 Abs. 1,
§ 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar. Es geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften
allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf
Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte.
Art. 20 Enteignende Maßnahmen
(1) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes eine über den Rahmen der Sozialgebundenheit
des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 103 Abs. 2 und Art.
158 der Verfassung) hinausgehende Wirkung hat, ist dem Betroffenen nach
den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige
Enteignung10 Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile,
die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen
Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt auf Antrag des Betroffenen die
Entschädigung fest. Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über
die entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der
Entschädigung gelten sinngemäß.
(3) Ergeht auf einen neuen Antrag hin eine Entscheidung, die für den
Entschädigungsberechtigten günstiger ist als die der Entschädigungsfestsetzung
nach Absatz 1 zugrunde liegende Entscheidung, so ist in allen Fällen
die Entschädigung auf die Höhe herabzusetzen, die der entstandenen
Beeinträchtigung entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend. Ein überzahlter
Betrag ist zurückzuerstatten, soweit der Entschädigungsberechtigte
noch bereichert ist.
Art. 21 Tragung des Entschädigungsaufwands
(1) Der Freistaat Bayem und die Gemeinden haben die Entschädigung grundsätzlich
gemeinsam zu tragen. Absatz 5 bleibt unberührt. Die Ansprüche
des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu richten. Der Entschädigungsfonds
erstattet dem Freistaat Bayern die dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen.
Für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist die Regierung zuständig.
(2) Die Oberste Denkmalschutzbehörde errichtet und verwaltet mit Wirkung
zum 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres einen
Entschädigungsfonds als staatliches Sondervermögen ohne eigene
RechtspersönIichkeit. Die jährlichen Beiträge an den Fonds
werden vom Freistaat Bayern und von den Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht.
Sie betragen in der Regel je zehn Millionen Deutsche Mark. Durch Rechtsverordung
nach Absatz 4, die der Zustimmung des Landtags bedarf, können die Beiträge
abweichend von Satz 3 festgesetzt werden; dabei kann nach Anhörung
des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Gemeindetags die Beitragspflicht
der Gemeinden bis auf 50 v. H. der vom Staat im Vorjahr nach Absatz 1 Satz
2 in Verbindung mit Art. 20 und nach Art. 4 Abs. 3 erbrachten Leistungen
erhöht werden, wenn die Mittel des Fonds zur Deckung dieser Leistungen
nicht ausreichen.
(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt
gemäß Absatz 2 zum Entschädigungsfonds zu leistenden Anteil
bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr
maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes).11
*
(4) Die Oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung12
die Einzelheiten, insbesondere auch des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens.
zu regeln. Es kann vorgesehen werden, daß das Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt und daß
die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg der Verrechnung
über die Landkreise erfolgt.
(5) Erfolgt eine Enteignung auf Grund eines Enteignungsverfahrens zugunsten
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft
ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese
die Entschädigung zu tragen.
Art. 22 Leistungen
(1) Der Freistaat Bayem beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen
in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Titel an den Kosten
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der
Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von DenkmäIern.
Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit
des Falls und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten der in
Absatz 1 genannten Maßnahmen.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
Art. 23
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark kann
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare
Anordnung untersagt wurde,
2. ohne die nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 1
erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche Genehmigung
Maßnahmen an einem Denkmal durchführt oder Auflagen nach Art.
6 Abs. 4 oder Art. Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälem
gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück
vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis Arbeiten
in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die Bodendenkmäler gefährden
können,
4. die gemäB Art. 8 Abs 1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche Anzeige
nicht unverzüglich erstattet,
5. die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß
Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,
6. einer Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht unverzüglich
nachkommt.
(2) Die Verfolgung der Ordungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
IX. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 24 Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes,
Art. 106 Abs. 3 der Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit
(Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101 der Verfassung) und des Eigentums
(Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) werden durch dieses
Gesetz eingeschränkt.
Art. 25 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden
vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Art. 26 Kirchliche Denkmäler
(1) Art. 10 §§ 3 und 4 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom
29. März 1924 und Art. 18 und 19 des Vertrags zwischen dem Freistaat
Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayem rechts des Rheins
vom 15. November 192414 bleiben unberührt.
(2) Sollen Entscheidungen über Bau- oder Bodendenkmäler oder über
eingetragene bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar
gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften
dienen, so haben die Denkmalschutzbehörden die von den zuständigen-kirchlichen
Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen.
Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen. Die zuständige kirchliche
Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der Obersten Denkmalschutzbehörde,
falls die Untere und Höhere Denkmalschutzbehörde die geltend gemachten
kirchlichen Belange nicht anerkennen.
Art. 27 (Änderungsbbestimmung)
Art. 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft.15
(2) (gegenstandslos)
Fußnoten:
1 Gem. Bek. über den Vollzug des Art. 11 BayBO und des DSchG; Einbau
von Einscheibenfenstern in historischen Gebäuden vom 23. 3. 1977 (MABl.
S. 31, KMBl. I S. 112).
2 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen
Kulturguts vom 12. 11. 1970 (BayRS 2242-3-K). LME über kulturhistorische
Funde bei staatlichen Baumaßnahmen vom 25. 2. 1969 (LMBI. S. 31).
3 Abgedruckt unter Nr. 280
4 Nunmehr "Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst";
vgl. Art. 1 Abs. I Nr. 5 Gesetz zur Überleitung von Zuständigkeiten
auf das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom 23. 12. 1986
(GVB}. S. 392, BayRS 1102-5-S), abgedruckt unter Nr. 301.
5Verordnung über die Übertragung von denkmalpflegerischen Aufgaben
auf die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns vom 1. 2. 1990
(GVBI. S. 54, BayRS 2242-1-1 WK).
6Nunmehr "Bayerischer Landkreistag" - Landesverband der bayerischen
Landkreise -.
7Nunmehr "Verband der bayerischen Bezirke" - Körperschaft
des öffentlichen Rechts
8Verordnung über den Landesdenkmalrat vom 2.1(). 1973 (BayRS 2242-1-1-WK).
9Abgedruckt unter Nr. 60.
10Abgedruckt unter Nr. 175
11Abgedruckt unter Nr. 210.
12Verordnung über den Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz
vom 1. 3 1974 (BayRS 2242-1-2-K), geändert durch Verordnung vom 20.
2 1984 (GVBI. S. 87).
13Bek. über Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 21.10.1982 (KMBl. I S. 482).
14Abgedruckt unter Nr. 372.
15Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. 6. 1973 (GVBI. S. 328).