| §1 | Begriffe |
| (1) | Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. |
| (2) | 1Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. ²Offene Mittel- und Großgaragen haben diese Öffnungen mindestens in gegenüberliegenden Umfassungswänden, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind. 3Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) gelten als offene Garagen. |
| (3) | Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen. |
| (4) | 1Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt. ²Unterirdische Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen. |
| (5) | Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Einstellplätzen und zum Abholen an die Garagenausfahrt befördert werden. |
| (6) | Ein Einstellplatz ist die Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage dient. |
| (7) | 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen. ²Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
| (8) |
Garagen sind mit einer Nutzfläche
²Automatische Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen gelten als Großgaragen. |