§9 Brandwände

(1) An Stelle von Brandwänden nach Art. 31 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BayBO genügen
1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.

(2) Art. 29 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.