Stellplatznachweis - Vollzug der Art . 55 und 56 BayBO

Die meisten Gemeinden haben Stellplatzsatzungen, nach denen sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze bemessen, hier ein Beispiel. Soweit keine Satzung vorliegt, bemisst sich die Zahl der Stellplätze nach der unten stehenden Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren. Stellplatzsatzungen nehmen teilweise Bezug auf diese Bekanntmachung.


Bekanntmachung des BStMI über Richtzahlen für die Berechnung der Stellplätze
vom 12. Februar 1978 (MABl. 181)

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.) hiervon f. Besucher in v.H.

1 Wohngebäude    
1.1 Einfamilienhäuser 1-2 Stpl. je Wohnung -
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 Stpl. je Wohnung 10
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 1) 0,2 Stpl. je Wohnung 20
1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung -
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10-20 Betten, jedoch mind. 2 Stpl. 75
1.6 Studentenwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten 10
1.7 Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 3-5 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 10
1.8 Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2-4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 20
1.9 Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Behinderte 1 Stpl. je 8-15 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 75
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen    
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30-40 m2 Nutzfläche 20
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 Stpl. je 20-30 m2 Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl. 75
3 Verkaufsstätten 2) 3)    
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30-40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 1 Stpl. je Laden -
3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stpl. je 10-20 m2 Verkaufsfläche 90
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen    
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 90
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stpl. je 5-10 Sitzplätze 90
4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20-30 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10-20 Sitzplätze 90
5 Sportstätten    
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 300 m2 Sportfläche -
5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 300 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze -
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche -
5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze -
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200-300 m2 Grundstücksfläche -
5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5-10 Kleiderablagen -
5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 5-10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucher -
5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld -
5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze -
5.10 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage -
5.11 Kegelbahnen 4 Stpl. je Bahn -
  Bowlingbahnen 2 Stpl. je Bahn -
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2-5 Boote -
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe    
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 10 m2 Nettogastraumfläche 75
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 2-6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 75
6.3 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 75
7 Krankenanstalten    
7.1 Universitätskliniken 1 Stpl. je 2-4 Betten 50
7.2 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 3-4 Betten 60
7.3 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4-6 Betten 50
7.4 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 2-4 Betten 25
7.5 Altenpflegeheime, Pflegeheime für Behinderte 1 Stpl. je 6-10 Betten 75
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung    
8.1 Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolkschulen 1 Stpl. je Klasse -
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1,1 bis 1,4 Stpl. je Klasse -
8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler -
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 3-5 Studierende -
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 Stpl. je 20-30 Kinder, jedoch mind. 2 Stpl. -
8.6 Jugenfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze -
8.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u.ä. 1 Stpl. je 10 Auszubildende -
9 Gewerbliche Anlagen    
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 4) 1 Stpl. je 50-70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 10-30
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80-100 m2 Nutzfläche oder je 3 beschäftigte -
9.3 Kraftfahrzeugewerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand -
9.4 Tankstelle mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz -
9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen 5) 5 Stpl. je Waschanlage -
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze mit Selbstbedienung 3-5 Stpl. je Waschplatz -
10 Verschiedenes    
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 2-4 Kleingärten -
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl. -

1) Die Wohnungen müssen auf Dauer für die Benutzung durch alte Menschen bestimmt sein; dies muß in ihrer Ausstattung zum Ausdruck kommen.    
2) Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u.ä. bleiben außer Ansatz.    
3) Ist die Lagerfläche erheblich größer als die Verkaufsfläche, so ist für die Gesamtlagerfläche ein Zuschlag nach Nr. 9.2 zu machen.    
4) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.    
5) Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 30 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.    


erfasst und nach HTML umgesetzt 14.09.01 archiFee
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